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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 77 [Gerichte, Richterliche Unabhängigkeit, Ehrenamtliche Richter]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/77#abs-1 (1) Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes durch den Verfassungsgerichtshof und die Gerichte ausgeübt, die gemäß den Gesetzen des Bundes und des Freistaates errichtet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/77#abs-2 (2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/77#abs-3 (3) An der Rechtsprechung wirken Frauen und Männer aus dem Volk nach Maßgabe der Gesetze mit.

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