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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 78 [Gesetzlich bestimmter Richter, Rechtliches Gehör]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/78#abs-1 (1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte sind unzulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/78#abs-2 (2) Vor Gericht hat jede Person Anspruch auf rechtliches Gehör.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/78#abs-3 (3) Jede Person hat Anspruch auf ein gerechtes, zügiges und öffentliches Verfahren und das Recht auf Verteidigung. Die Öffentlichkeit darf nur nach Maßgabe des Gesetzes ausgeschlossen werden.

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