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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 69 [Konstruktives Misstrauensvotum]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/69#abs-1 (1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Vertrauen nur dadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/69#abs-2 (2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens drei Tage liegen.

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