(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Vertrauen nur dadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens drei Tage liegen.
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(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Vertrauen nur dadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens drei Tage liegen.