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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 68 [Rücktritt, Beendigung der Amtszeit, Geschäftsführende Regierung]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/68#abs-1 (1) Die Staatsregierung und jedes ihrer Mitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/68#abs-2 (2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der übrigen Mitglieder der Staatsregierung endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages, das Amt eines Staatsministers und eines Staatssekretärs auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/68#abs-3 (3) Im Fall des Rücktrittes oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Staatsregierung bis zur Amtsübernahme der Nachfolger die Amtsgeschäfte weiterzuführen.

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