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Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 65 [Vertretung des Landes, Abschluss von Staatsverträgen]
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/65#abs-1 (1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/65#abs-2 (2) Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung der Staatsregierung und des Landtages.