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Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 66 [Ernennungsrecht]
Stand: 26.08.2026
Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Richter und Beamten des Freistaates. Dieses Recht kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes auf andere Staatsbehörden übertragen werden.