nu:legal · recht.nulegal.eu

Artikel 64 SN-3975 (Sachsen) — [Zuständigkeiten, Geschäftsordnung]

Verfassung des Freistaates Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Staatsregierung beschließt insbesondere über Gesetzesvorlagen, über die Stimmabgabe des Freistaates im Bundesrat, über Angelegenheiten, in denen die Verfassung oder ein Gesetz dies vorschreibt, über Meinungsverschiedenheiten, die den Geschäftskreis mehrerer Staatsministerien berühren, und über Fragen von grundsätzlicher oder weittragender Bedeutung.

(2) Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.