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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 59 [Stellung und Aufgabe, Zusammensetzung, Geschäftsbereiche]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/59#abs-1 (1) Die Staatsregierung steht an der Spitze der vollziehenden Gewalt. Ihr obliegt die Leitung und Verwaltung des Landes. Sie hat nach Maßgabe der Verfassung Anteil an der Gesetzgebung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/59#abs-2 (2) Die Staatsregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Staatsministern. Als weitere Mitglieder der Staatsregierung können Staatssekretäre ernannt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/59#abs-3 (3) Die Staatsregierung beschließt über die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder. Der Ministerpräsident kann einen Geschäftsbereich selbst übernehmen.

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