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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 60 [Bildung der Staatsregierung]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/60#abs-1 (1) Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/60#abs-2 (2) Kommt eine Wahl nach Absatz 1 nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/60#abs-3 (3) Wird der Ministerpräsident nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages oder nach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gewählt, so ist der Landtag aufgelöst.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/60#abs-4 (4) Der Ministerpräsident beruft und entläßt die Staatsminister und Staatssekretäre. Er bestellt seinen Stellvertreter.

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