Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verfassung des Freistaates Sachsen Verfassung des Freistaates Sachsen Artikel 58 [Auflösung des Landtages] Stand: 26.08.2026 Sachsen Der Landtag kann sich auf Beschluss von zwei Dritteln seiner Mitglieder selbst auflösen.