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Artikel 58 Verfassung des Freistaates Sachsen (Sachsen) — [Auflösung des Landtages]

Verfassung des Freistaates Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 01.01.2014 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landtag kann sich auf Beschluss von zwei Dritteln seiner Mitglieder selbst auflösen.