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Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 57 [Datenschutzbeauftragter]
Stand: 26.08.2026
Zur Wahrung des Rechtes auf Datenschutz und zur Unterstützung bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird beim Landtag ein Datenschutzbeauftragter berufen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.