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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 56 [Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/56#abs-1 (1) Die Abgeordneten können über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis verweigern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/56#abs-2 (2) Personen, deren Mitarbeit Abgeordnete in Ausübung ihres Mandates in Anspruch nehmen, können das Zeugnis über die Wahrnehmungen verweigern, die sie anläßlich dieser Mitarbeit gemacht haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/56#abs-3 (3) Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, sind die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Schriftstücken und anderen Informationsträgern unzulässig.

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