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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 52 [Ausschüsse]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/52#abs-1 (1) Der Landtag bildet ständige Ausschüsse. Die Geschäftsordnung bestimmt Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/52#abs-2 (2) Der Landtag kann auf Antrag von zwölf Abgeordneten oder einer Fraktion die Bildung zeitweiliger Ausschüsse beschließen. Gegenstand und Ziel des jeweiligen Ausschusses sind im Beschluss festzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/52#abs-3 (3) Die Ausschüsse können öffentlich tagen.

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