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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 53 [Petitionsausschuss]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/53#abs-1 (1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuß zur Behandlung der an ihn gerichteten Bitten und Beschwerden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/53#abs-2 (2) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages können Bitten und Beschwerden auch einem anderen Ausschuss überwiesen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/53#abs-3 (3) Die Befugnisse des Petitionsausschusses, insbesondere das Zutrittsrecht zu den öffentlichen Einrichtungen und das Recht auf Aktenvorlage, werden durch Gesetz geregelt.

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