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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 51 [Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/51#abs-1 (1) Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen haben die Staatsregierung oder ihre Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Die gleiche Verpflichtung trifft die Beauftragten der Staatsregierung in den Ausschüssen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/51#abs-2 (2) Die Staatsregierung kann die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühren oder einer Beantwortung gesetzliche Regelungen, Rechte Dritter oder überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/51#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.

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