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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 45 [Wahlprüfung]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/45#abs-1 (1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtages. Er entscheidet auch, ob ein Mitglied sein Mandat verloren hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/45#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/45#abs-3 (3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

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