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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 44 [Wahlperiode, Zusammentritt, Einberufung]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/44#abs-1 (1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Dies gilt auch für den Fall der Auflösung des Landtages.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/44#abs-2 (2) Die Neuwahl muß vor Ablauf der Wahlperiode, im Fall der Auflösung des Landtages binnen sechzig Tagen stattfinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/44#abs-3 (3) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Neuwahl zusammen. Die erste Sitzung wird vom Alterspräsidenten einberufen und bis zur Wahl des Landtagspräsidenten geleitet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/44#abs-4 (4) Der Landtag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident kann den Landtag früher einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtages oder die Staatsregierung es verlangt.

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