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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 46 [Geschäftsordnung, Fraktionen]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/46#abs-1 (1) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/46#abs-2 (2) In der Geschäftsordnung sind Regelungen für den Zusammenschluß der Abgeordneten zu Fraktionen zu treffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/46#abs-3 (3) Die Rechte fraktionsloser Abgeordneter dürfen nicht beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/46#abs-4 (4) Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten.

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