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Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 43 [Erwerb und Verlust des Mandats]
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/43#abs-1 (1) Wer zum Abgeordneten gewählt ist, erwirbt sein Mandat mit der Annahme der Wahl, die rechtliche Stellung eines Mitgliedes des Landtages jedoch nicht vor Zusammentritt des neuen Landtages. Die Annahme der Wahl kann abgelehnt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/43#abs-2 (2) Abgeordnete können jederzeit auf ihr Mandat verzichten. Der Verzicht ist dem Präsidenten des Landtages schriftlich zu erklären. Die Erklärung ist unwiderruflich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/43#abs-3 (3) Verlieren Abgeordnete die Wählbarkeit, so erlischt ihr Mandat.