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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 42 [Kandidatur, Ansprüche der Abgeordneten]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/42#abs-1 (1) Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/42#abs-2 (2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus diesem Grund ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/42#abs-3 (3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben innerhalb des Landes das Recht der kostenfreien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/42#abs-4 (4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

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