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Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 41 [Wahlsystem, Wählbarkeit]
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/41#abs-1 (1) Der Landtag besteht in der Regel aus 120 Abgeordneten. Sie werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/41#abs-2 (2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Die Wählbarkeit kann von einer bestimmten Dauer des Aufenthaltes im Land abhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/41#abs-3 (3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.