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Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 40 [Parlamentarische Opposition]
Stand: 26.08.2026
Das Recht auf Bildung und Ausübung parlamentarischer Opposition ist wesentlich für die freiheitliche Demokratie. Die Regierung nicht tragende Teile des Landtages haben das Recht auf Chancengleichheit in Parlament und Öffentlichkeit.