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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 4 [Wahl- und Abstimmungsgrundsätze]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/4#abs-1 (1) Alle nach der Verfassung durch das Volk vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/4#abs-2 (2) Wahl- und stimmberechtigt sind alle Bürger, die im Land wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten und am Tag der Wahl oder Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/4#abs-3 (3) Das Nähere bestimmen die Gesetze. Dabei kann das Wahl- und Stimmrecht von einer bestimmten Dauer des Aufenthaltes im Land und, wenn die Wahl- und Stimmberechtigten mehrere Wohnungen innehaben, auch davon abhängig gemacht werden, dass ihre Hauptwohnung im Land liegt.

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