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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 5 [Staatsvolk, Minderheiten]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/5#abs-1 (1) Dem Volk des Freistaates Sachsen gehören Bürger deutscher, sorbischer und anderer Volkszugehörigkeit an. Das Land erkennt das Recht auf die Heimat an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/5#abs-2 (2) Das Land gewährleistet und schützt das Recht nationaler und ethnischer Minderheiten deutscher Staatsangehörigkeit auf Bewahrung ihrer Identität sowie auf Pflege ihrer Sprache, Religion, Kultur und Überlieferung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/5#abs-3 (3) Das Land achtet die Interessen ausländischer Minderheiten, deren Angehörige sich rechtmäßig im Land aufhalten.

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