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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 39 [Aufgabe, Freies Mandat]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/39#abs-1 (1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/39#abs-2 (2) Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus, überwacht die Ausübung der vollziehenden Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung und ist Stätte der politischen Willensbildung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/39#abs-3 (3) Die Abgeordneten vertreten das ganze Volk. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

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