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Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 38 [Rechtsweggarantie]
Stand: 26.08.2026
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 27 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.