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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 31 [Eigentum und Erbrecht]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/31#abs-1 (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/31#abs-2 (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen, insbesondere die natürlichen Lebensgrundlagen schonen.

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