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Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 32 [Enteignung, Überführung in Gemeinwirtschaft]
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/32#abs-1 (1) Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/32#abs-2 (2) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zweck der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/32#abs-3 (3) Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.