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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 23 [Versammlungsfreiheit]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/23#abs-1 (1) Alle haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/23#abs-2 (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

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