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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 22 [Schutz von Ehe und Familie]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/22#abs-1 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Landes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/22#abs-2 (2) Wer in häuslicher Gemeinschaft Kinder erzieht oder für Hilfsbedürftige sorgt, verdient Förderung und Entlastung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/22#abs-3 (3) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuerst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht das Land.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/22#abs-4 (4) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/22#abs-5 (5) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

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