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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 24 [Vereinigungsfreiheit]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/24#abs-1 (1) Alle Bürger haben das Recht, Vereinigungen zu bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/24#abs-2 (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

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