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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 122 [Annahme, Verkündung, Inkrafttreten]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/122#abs-1 (1) Diese Verfassung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/122#abs-2 (2) Sie wird vom Präsidenten des Landtages ausgefertigt und vom Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen verkündet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/122#abs-3 (3) Die Verfassung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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