Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verfassung des Freistaates Sachsen
Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 122 [Annahme, Verkündung, Inkrafttreten]
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/122#abs-1 (1) Diese Verfassung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/122#abs-2 (2) Sie wird vom Präsidenten des Landtages ausgefertigt und vom Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen verkündet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/122#abs-3 (3) Die Verfassung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.