Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verfassung des Freistaates Sachsen

Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 136 Weimarer Verfassung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/136#abs-1 (1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/136#abs-2 (2) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/136#abs-3 (3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/136#abs-4 (4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Artikel 122 Artikel 137