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Artikel 122 SN-3975 (Sachsen) — [Annahme, Verkündung, Inkrafttreten]

Verfassung des Freistaates Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verfassung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

(2) Sie wird vom Präsidenten des Landtages ausgefertigt und vom Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen verkündet.

(3) Die Verfassung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.