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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 110 [Gemeinnützige Einrichtungen in kirchlicher oder freier Trägerschaft]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/110#abs-1 (1) Werden durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften im öffentlichen Interesse liegende gemeinnützige Einrichtungen oder Anstalten unterhalten, so besteht Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch das Land nach Maßgabe der Gesetze.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/110#abs-2 (2) Freie Träger mit vergleichbarer Tätigkeit und gleichwertigen Leistungen haben den gleichen Anspruch.

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