Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verfassung des Freistaates Sachsen
Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 104 [Innerschulische Mitbestimmung]
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/104#abs-1 (1) Eltern und Schüler haben das Recht, durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mitzuwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/104#abs-2 (2) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.