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Artikel 104 SN-3975 (Sachsen) — [Innerschulische Mitbestimmung]

Verfassung des Freistaates Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eltern und Schüler haben das Recht, durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mitzuwirken.

(2) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.