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Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 103 [Schulaufsicht]
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/103#abs-1 (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Freistaates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/103#abs-2 (2) Bei den Schulaufsichtsbehörden können ehrenamtlich tätige Beiräte gebildet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/103#abs-3 (3) Prüfungen, durch die eine öffentlich anerkannte Berechtigung erworben werden soll, müssen vor den hierfür zuständigen Staatsbehörden oder den vom Freistaat hierzu ermächtigten Stellen abgelegt werden.