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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 102 [Schulwesen, Lernmittelfreiheit]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/102#abs-1 (1) Das Land gewährleistet das Recht auf Schulbildung. Es besteht allgemeine Schulpflicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/102#abs-2 (2) Für die Bildung der Jugend sorgen Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/102#abs-3 (3) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet. Nehmen solche Schulen die Aufgaben von Schulen in öffentlicher Trägerschaft wahr, bedürfen sie der Genehmigung des Freistaates. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/102#abs-4 (4) Unterricht und Lernmittel an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind unentgeltlich. Soweit Schulen in freier Trägerschaft, welche die Aufgaben von Schulen in öffentlicher Trägerschaft wahrnehmen, eine gleichartige Befreiung gewähren, haben sie Anspruch auf finanziellen Ausgleich.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/102#abs-5 (5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

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