Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen …

§ 4 Sorbische Schulen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3578/4#abs-1 (1) Sorbische Schulen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SchulG sind solche Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet, an denen Sorbisch je nach Unterrichtsfach und Klassenstufe Unterrichtssprache ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3578/4#abs-2 (2) Sorbische Schulen tragen den Zusatz „Sorbische Schule“. Sie haben die Aufgabe, das kulturelle und sprachliche Erbe der Sorben zu pflegen und zu entwickeln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3578/4#abs-3 (3) Sorbische Schulen werden nur dort eingerichtet, wo eine ausreichende Anzahl von Schülern vorhanden ist, um Klassen mit sorbischer Unterrichtssprache zu bilden. In den sorbischen Grundschulen wird der Klassenteiler auf 25 Schüler festgelegt. Im Deutschunterricht wird die Klasse ab 15 Schüler in Gruppen geteilt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3578/4#abs-4 (4) In Klassen mit sorbischer Unterrichtssprache werden nur Schüler aufgenommen, für die sorbisch Mutter- oder Zweitsprache im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 ist. An sorbischen Schulen im Sinne dieser Verordnung werden nur Lehrer eingesetzt, die die sorbische Sprache in der für den Unterricht erforderlichen Weise beherrschen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3578/4#abs-5 (5) Für sorbische Schulen gelten besondere Stundentafeln und Lehrpläne. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Kultus.

§ 3 § 5