(1) Sorbische Schulen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SchulG sind solche Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet, an denen Sorbisch je nach Unterrichtsfach und Klassenstufe Unterrichtssprache ist.
(2) Sorbische Schulen tragen den Zusatz „Sorbische Schule“. Sie haben die Aufgabe, das kulturelle und sprachliche Erbe der Sorben zu pflegen und zu entwickeln.
(3) Sorbische Schulen werden nur dort eingerichtet, wo eine ausreichende Anzahl von Schülern vorhanden ist, um Klassen mit sorbischer Unterrichtssprache zu bilden. In den sorbischen Grundschulen wird der Klassenteiler auf 25 Schüler festgelegt. Im Deutschunterricht wird die Klasse ab 15 Schüler in Gruppen geteilt.
(4) In Klassen mit sorbischer Unterrichtssprache werden nur Schüler aufgenommen, für die sorbisch Mutter- oder Zweitsprache im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 ist. An sorbischen Schulen im Sinne dieser Verordnung werden nur Lehrer eingesetzt, die die sorbische Sprache in der für den Unterricht erforderlichen Weise beherrschen.
(5) Für sorbische Schulen gelten besondere Stundentafeln und Lehrpläne. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Kultus.