Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen …

§ 2 Sorbische Sprache

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3578/2#abs-1 (1) Sorbisch ist Muttersprache im Sinne dieser Verordnung für diejenigen Kinder, die allein die sorbische Sprache bereits im Vorschulalter erlernt haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3578/2#abs-2 (2) Sorbisch ist Zweitsprache im Sinne dieser Verordnung für diejenigen Kinder, die die deutsche und sorbische Sprache bereits im Vorschulalter erlernt haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3578/2#abs-3 (3) Sorbisch ist Fremdsprache im Sinne dieser Verordnung für diejenigen Kinder, die im Vorschulalter die deutsche, nicht aber die sorbische Sprache erlernt haben.

§ 1 § 3