Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz und dem Markengesetz

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die …

§ 2 Zulassung der privaten Kontrollstelle

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3154/2#abs-1 (1) Die private Kontrollstelle wird auf Antrag im Wege der Zulassung durch die Kontrollbehörde bestellt. Die private Kontrollstelle hat der Kontrollbehörde die personellen und sachlichen Mittel nachzuweisen, welche für die Durchführung der Kontrolle nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 sowie der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Ausbildung der Mitarbeiter, die erforderlichen Kontrollmaßnahmen im Sinne von Artikel 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 sowie die Vorlage eines Musterkontrollvertrages, der zwischen der Kontrollstelle und dem jeweiligen Erzeuger geschlossen werden soll. In dem Antrag ist anzugeben, ob die Kontrollstelle bereits in einem anderen Bundesland zugelassen wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3154/2#abs-2 (2) Zur privaten Kontrollstelle kann bestellt werden, wer die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 sowie in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 bestimmten Voraussetzungen erfüllt und einen Betriebssitz innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat. Der Leiter einer privaten Kontrollstelle muss den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul- oder Hochschulstudiums als Diplom-Lebensmittelchemiker, Diplom-Lebensmitteltechnologe, Diplom-Ökotrophologe oder einen gleichwertigen und gleichartigen Fachhochschul- oder Hochschulabschluss sowie einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelkunde und fundierte betriebswirtschaftliche Kenntnisse besitzen. Die mit der Kontrolle beauftragten Personen müssen einen Abschluss als Lebensmitteltechniker, Lebensmittelverarbeitungstechniker, Lebensmitteltechnischer Assistent oder einen gleichwertigen und gleichartigen Abschluss besitzen. Die zur Durchführung von Kontrollmaßnahmen eingesetzten Personen dürfen keine weiteren Tätigkeiten ausüben, welche die Besorgnis mangelnder Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber jedem zu kontrollierenden Erzeuger oder Verarbeiter begründen können; hierzu zählen insbesondere Tätigkeiten innerhalb von Unternehmen oder als Berater anderer Erzeuger oder Verwender, die mit dem zu kontrollierenden Unternehmen im Wettbewerb stehen sowie Tätigkeiten als Geschäftsführer oder Vorstand von Verbänden, welche die Interessen der Lebensmittelerzeugung oder des Lebensmittelhandels wahrnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3154/2#abs-3 (3) Das Zulassungsverfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 161) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 71a bis e des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs.1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. § 42a VwVfG findet Anwendung.

§ 1 § 3