Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz und dem Markengesetz

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die …

§ 3 Pflichten der privaten Kontrollstelle

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3154/3#abs-1 (1) Die private Kontrollstelle ist verpflichtet,

jeweils die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 sowie der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, soweit Aufgaben der privaten Kontrollstelle übertragen werden, zu überwachen,

die Erzeuger, Verwender und Hersteller durch Hinweise und Aufforderungen dazu anzuhalten, die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und von Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 sowie deren ordnungsgemäße Bezeichnung gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zu beachten,

festgestellte Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 sowie der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 unverzüglich der Kontrollbehörde mitzuteilen und darüber eine Niederschrift anzufertigen, die fünf Jahre lang aufzubewahren ist,

für eine angemessene Ausbildung, fortlaufende Weiterbildung sowie Ausstattung des für die Kontrollen eingesetzten Personals Sorge zu tragen,

die Erzeuger, mit denen sie Kontrollverträge abgeschlossen hat, unmittelbar nach Vertragsabschluss und unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzes der Kontrollbehörde mitzuteilen,

den Freistaat Sachsen von jedweder Haftung für Schäden, die durch Kontrollmaßnahmen verursacht werden, freizustellen und das Haftungsrisiko zu versichern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3154/3#abs-2 (2) Die private Kontrollstelle ist verpflichtet, jedem Erzeuger die Teilnahme an den Kontrollen und, soweit dies erforderlich ist, den Abschluss eines Vertrages über die Durchführung von Kontrollmaßnahmen (Kontrollvertrag) anzubieten. Der Kontrollvertrag bedarf der Zustimmung der Kontrollbehörde.

§ 2 § 4