Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Grundsteuer-Anerkennungsverordnung
Sächsische Grundsteuer-Anerkennungsverordnung§ 2 Anerkennung von Kulturgütern
Stand: 26.08.2026
Die Anerkennungen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 GrStG werden durch die untere Denkmalschutzbehörde erteilt.