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Sächsische Grundsteuer-Anerkennungsverordnung
Landesrecht Sachsen
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Die Anerkennungen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 GrStG werden durch die untere Denkmalschutzbehörde erteilt.