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Sächsische Grundsteuer-Anerkennungsverordnung

§ 1 Anerkennung des öffentlichen Benutzungszwecks

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3103/1#abs-1 (1) Die Anerkennungen nach § 4 Nr. 5 GrStG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GrStG werden durch das Landesamt für Steuern und Finanzen erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3103/1#abs-2 (2) In den Fällen des § 42 GrStG werden die Anerkennungen nach § 1 Abs. 1 durch die Landesdirektion Sachsen erteilt.

§ 2