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§ 1 SN-3103 (Sachsen) — Anerkennung des öffentlichen Benutzungszwecks

Sächsische Grundsteuer-Anerkennungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anerkennungen nach § 4 Nr. 5 GrStG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GrStG werden durch das Landesamt für Steuern und Finanzen erteilt.

(2) In den Fällen des § 42 GrStG werden die Anerkennungen nach § 1 Abs. 1 durch die Landesdirektion Sachsen erteilt.